Die Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung sagt zum Thema Bewertung in § 14 unter anderem:
(1) In die Gesamtbewertung im Kurshalbjahr für die in einem Leistungs- oder Grundkursfach erbrachten Leistungen fließen folgende Teilbewertungen ein:(2) Die Gewichtung der beiden Teilbewertungen liegt im pädagogischen Ermessen des Kursfachlehrers. Der Kursfachlehrer hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen und die Anzahl der Klausuren zu Beginn eines jeden Kurshalbjahres den Schülern und bei minderjährigen Schülern auch deren Eltern bekannt zu geben.
- die Bewertung der in Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen und
- die Bewertung der übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.
In der Regel werden die beiden Teilbewertungen aus dem arithmetischen Mittel der jeweiligen einzelnen Notenpunkte gebildet. Die Halbjahrespunktzahl ergibt sich wiederum aus dem arithmetischen Mittel der beiden Teilbewertungen. Dem Fachlehrer bleibt es unbenommen, aus pädagogischen Gründen von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Die Ermittlung der zu erteilenden Notenpunkte erfolgt für gewöhnlich in Abhängkeit vom Anteil der erreichten Bewertungseinheiten. Als Grundlage dient dabei die
Bewertungstabelle, der der Bewertungsmaßstab bei den schriftlichen Abiturprüfungen zugrundeliegt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Tabelle nur dann Anwendung finden kann, wenn die gestellten Anforderungen auch denen im Abitur vergleichbar sind (also z. B. die 3 Anforderungsbereiche im geforderten Umfang präsent sind). Im begründeten Einzelfall kann der Fachlehrer auch davon abweichen.
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